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Samenspende

Je nach Ausgangslage (z.B. Samenanalyse) empfiehlt die Fachärztin/der Facharzt eine Behandlung mit einer Samenspende, z.B. für eine In-Vitro Fertilisierung (IVF, ICSI). Auch lesbische Paare mit Kinderwunsch, die miteinander in einer Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft leben, können in Österreich eine Samenspende in Anspruch nehmen.

Gründe für eine Samenspende

Für die Verwendung einer Samenspende gibt es viele verschiedene Gründe. Bei heterosexuellen Paaren kommt die Spende beispielsweise dann in Frage, wenn der Mann eine schwere Infertilität aufweist:

  • wenn die Samenproduktion im Hoden geschädigt ist und kein Samen im Ejakulat zu finden ist (nicht-obstruktive Azoospermie)
  • wenn beim Versuch der Entnahme von Spermien aus dem Hoden (Hodenbiopsie, TESE/TESA) keine verwendbaren Spermien aufgefunden werden
  • wenn eine Kinderwunschtherapie wegen stark eingeschränktem Samenbefund wiederholt erfolglos bleibt
  • wenn wiederholt eine Befruchtung der Eizelle mit dem vorhandenen Samen nicht möglich ist (Befruchtungsversagen)
  • wenn wiederholt keine Einnistung des Embryos stattfindet (Implatationsversagen) oder wiederholt Fehlgeburten (habituelle Aborte) auftreten
  • wenn die Übertragung einer schweren Erbkrankheit auf den Nachwuchs vermieden werden soll oder eine Präimplantationsdiagnostik (PGT, PID) nicht möglich ist
  • wenn eine mögliche Übertragung (epi-)genetischer Schäden etwa durch eine vorausgegangene Chemo- oder Strahlentherapie vermieden werden soll

Auch gleichgeschlechtlichen Paaren steht die Samenspende für die Insemination, IVF oder ICSI offen (siehe auch → ROPA.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für eine Samenspende

A) Empfänger

  • Paare dürfen in Österreich eine Samenspende für die Insemination (IUI) oder eine künstliche Befruchtung mittels IVF/ICSI in Anspruch nehmen.
  • Bei der Verwendung von Samenzellen einer dritten Person muss ein Notariatsakt, also eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung erstellt werden.

B) Spender

Für Spender aus Österreich gilt: Die Samenspende muss nicht-anonym (offen) und altruistisch erfolgen. Der Spender muss mindestens 18 Jahre alt sein und darf keine Infektionskrankheiten oder Erbkrankheiten aufweisen.

Die genetischen Untersuchungen schließen zwingend ein:

  • Chromosomenanalyse/Karyogramm (z.b. Translokationen)
  • Test auf Mukoviszidose (zystische Fibrose)
  • Je nach familiärer Herkunft sind gegebenenfalls weitere genetische Untersuchungen notwendig
  • Die familiäre Krankheitsgeschichte der letzten 2 Generationen
  • Zusätzlich ist eine serologische Blutuntersuchung nötig. Die schließt ein: Anti-HIV-1,2, HBsAG, Anti-HBc, Anti-HCV-Ab, Lues, Röteln und Chlamydien

Die Voraussetzung für die Freigabe der Samenspende durch die spendende Person ist die Zustimmung für die Verwendung seiner Samenzellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung und für die Auskunftserteilung seiner Daten gegenüber dem entstandenen Kind. Festgehalten wird auch, dass der Spender dem zukünftigen Kind gegenüber weder Rechte noch Pflichten hat. Die Samenspenden eines Spenders dürfen ebenso wie die Eizellspende nur einer Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Alle Details zur medizinischen Indikation, den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie zum Ablauf und möglichen Risiken müssen im persönlichen Arztgespräch geklärt werden.

Fragen zur Samenspende

Ja, dies ist möglich. Auch hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfen keine Infektionen oder Erbkrankheiten vorliegen.

Nein, nach den gesetzlichen Vorgaben des FMedG darf der Samen einer dritten Person nur dann verwendet werden, wenn der Ehepartner/Lebensgefährte nicht fortpflanzungsfähig ist. Ist die Diagnose "Nicht fortpflanzungsfähig" gestellt und eine Samenspende indiziert, dann darf nur der Spendersamen verwendet werden.

Ein Samenspender muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ein Samen-Spender darf seine Samen nur an EINE Krankenanstalt abgeben. Die Samen dürfen pro Spender für max. drei erfolgreiche Behandlungen mit Geburten zur Verfügung gestellt werden.

Es besteht eine Anonymität zwischen Spender und Empfängerin. Der Spender und das Kinderwunschpaar haben keinen Zugang zu den jeweiligen Daten. Das Kind, welches mit den gespendeten Samen gezeugt wurde, hat mit dem vollendeten 14. Lebensjahr das Recht, Informationen über den Spender zu erlangen. Das Kinderwunsch-Zentrum, in dem die Behandlung durchgeführt wurde, ist hierbei in der Auskunftspflicht.