Laut österreichischem Bundesgesetz, BGBL Nr. 275/1992, mit dem die Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz - FMedG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert wurden, sind folgende Therapien erlaubt:
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das Einbringen von Samen (auch Fremdsamen) in die Geschlechtsorgane einer Frau,
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die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
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das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau,
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das Einbringen von Eizellen beziehungsweise Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
Dieses Gesetz trat am 1. Juli 1992 in Kraft. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig. Als Nachweis fordert dieses Gesetz eine Heiratsurkunde oder einen Notariatsakt (bei Lebensgemeinschaft, Samenspende). Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß entsprechende Urkunden zur Einsicht und Dokumentation von uns verlangt werden, da dies der Gesetzgeber bindend vorschreibt.
Bringen Sie aus diesem Grund zur Vorbesprechung Ihre Heiratsurkunde oder einen Notariatsakt mit. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften erhalten Sie von uns die Adresse eines Notars in Bregenz, bei welchem die erwähnten Formalitäten erledigt werden können. Beachten Sie bitte, dass der Notariatsakt von einem österreichischen Notar ausgestellt sein muss!
Seit dem 1. Januar 2000 ist in Österreich das IVF-Fonds-Gesetz in Kraft. Unter bestimmten Voraussetzungen (verschlossene Eileiter der Frau bzw. schlechte Samenqualität beim Mann, Frau jünger als 40 Jahre, Mann jünger als 50 Jahre) zahlt in Österreich ein vom Sozialministerium und vom Familienlastenausgleich gespeister Fonds (IVF-Fonds) 70 % der Kosten der IVF/ICSI Behandlung und der dazu notwendigen Medikation. Details dazu können im Institut in Erfahrung gebracht werden.
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